Wohngeld

06.09.2023
14. September 2023 - Wohngeldstelle geschlossen
  • Am 14.09.2023 bleibt die Wohngeldstelle aufgrund einer Weiterbildung geschlossen.

Wer kann Wohngeld erhalten?

Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten vom Staat erhalten: das Wohngeld.

Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (Heim) und als Lastenzuschuss für die Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Wer zum Kreis der Berechtigten zählt, hat auf Wohngeld einen Rechtsanspruch. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link zum Wohngeld.

Wohngeldempfänger erhalten für die Kinder, welche bei der Bewilligung berücksichtigt worden sind und für die sie Kindergeld beziehen, Leistungen für Bildung und Teilhabe. Diese Leistungen können Sie beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte beantragen.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben jedoch Empfänger von sogenannten Transferleistungen, in denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind, wie zum Beispiel

• Bürgergeld nach dem SGB II,
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
   SGB XII,
• Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,

sowie die mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Sie können den Wohngeldantrag auch online stellen.

Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25.11.2022 dem vom Bundestag beschlossenen Wohngeld-Plus-Gesetz zugestimmt. Die Wohngeldreform wird damit wie geplant am 01.01.2023 in Kraft treten.

Das Ziel des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Bemessungsgrundlage des Wohngeldes ist die Bruttokaltmiete. Kosten für Heizung und Warmwasser werden bei den Belastungen nicht berücksichtigt. Angesichts der sehr stark steigenden Preise für Heizenergie ist es erforderlich, auch die Heizkostenbelastungen der Haushalte im Wohngeld zu berücksichtigen.

Angesichts dieser geänderten Rahmenbedingungen hat sich die Koalition aus SPD,    Bündnis 90/Die Grünen und FDP darauf verständigt, das Wohngeldrecht zum 1. Januar 2023 zu novellieren mit dem Ziel, das Leistungsniveau zielgerichtet und angemessen anzuheben.

Die Wohngeldreform enthält folgende drei Komponenten, die die strukturellen Mehrbelastungen der Wohngeldempfänger abfedern sollen:

  • Um die erheblichen Mehrbelastungen durch die seit 2021/22 stark steigenden Heizkosten zu berücksichtigen, wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente  eingeführt, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingeht.
  • Durch die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld erfolgt ein  Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung. Damit können strukturelle Mieterhöhungen im Wohngeld aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand oberhalb der bisherigen Höchstbeträge berücksichtigt werden.
  • Eine ergänzende Anpassung der Wohngeldformel wird auch an den Einkommensrändern des Wohngeldes eine durchschnittliche Wohnkostenbelastung von rund 40 Prozent gewährleisten und zusätzlichen Haushalten einen Anspruch auf Wohngeld ermöglichen.

Das Grundrentengesetz ist beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Durch Artikel 5 des Gesetzes wurde - zum 1. Januar 2021 - ein neuer Freibetrag im Wohngeld eingeführt.

Die Landesregierung M-V weist darauf hin, dass die Deutsche Rentenversicherung nach aktuellem Kenntnisstand erst ab Mitte 2021 über den Grundrentenzuschlag (und die Grundrentenzeiten) für die Rentenbezieher entscheiden wird. Der Grundrentenzuschlag wird dann rückwirkend ab 1 Januar 2021 ausgezahlt. Daher wird auch der Freibetrag des § 17a WoGG-neu voraussichtlich erst ab Mitte 2021 zur Anwendung kommen, ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2021.

§ 17a Abs. 3 WoGG-neu regelt eine rückwirkende Neuentscheidung von Amts wegen ab 1. Januar 2021 unter Berücksichtigung des neuen Freibetrages, wenn

- der BWZ des Rentenbeziehers im Jahr 2020 begonnen hat und im Jahr 2021 endet (einschließlich der Fälle der automatisierten Neuentscheidung zum 1. Januar 2021 nach § 42c Abs. 1 WoGG-neu-CO2-Komponente); dies betrifft auch bereits abgelaufene BWZ;

und

- die Wohngeldbehörde davon Kenntnis erhält, dass die Voraussetzungen für den Freibetrag vorliegen (voraussichtlich Mitte 2021).

Die Neuentscheidung führt nunmehr zu einer umfassenden Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld. Insoweit sind bei der Neuentscheidung auch die durch den Grundrentenzuschlag erhöhte Rente oder sonstige Änderungen der Verhältnisse im BWZ zu berücksichtigen, die dann bekannt sind.