einfache Melderegisterauskunft
beinhaltet Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift der gesuchten Person, die Gebühr beträgt 8,00 €.
erweiterte Melderegisterauskunft
beinhaltet die Angaben einer einfachen Melderegisterauskunft zzgl. bestimmter festgelegter zusätzlicher Daten. Hierzu ist jedoch zunächst das berechtigte Interesse glaubhaft zu machen. Die Gebühr beträgt 10,00 €.
Laut §§ 36 Absatz 2, 42 Absatz 3 sowie 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) haben die Meldebehörden meldepflichtige Personen bei der Wohnsitzanmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung, über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Veröffentlichung oder Nutzung bestimmter personenbezogener Daten zu informieren. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 bis 3 BMG der Weitergabe, bestimmter, zu seiner Person gespeicherten Daten an: