Gewerbeanmeldung

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 GewO - Gewerbeordnung).

Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und juristische Personen (z. B. GmbH, Aktiengesellschaften, Genossenschaften u.a.).

Die Anzeige kostet einmalig 32,00 € (bei GbR, OHG, KG pro Gesellschafter) und muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks Gewerbeanmeldung (GewA1) erfolgen.

 

Wie kann ich eine Gewerbeanmeldung durchführen?

Wie kann ich eine Gewerbeanmeldung durchführen?

Persönlich:

Beim Amt für Bürgerdienste – Gewerbeangelegenheiten (Zimmer 1.10) können Sie unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses,  das Formular zur Gewerbeanmeldung (GewA1) direkt vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen oder benötigten Hilfestellungen zur Gewerbeanmeldung steht Ihnen die/der zuständige Sachbearbeiter/In gerne zur Verfügung.

 

Vollmacht:

Sofern die persönliche Antragstellung nicht möglich ist, können Sie alternativ auch eine Vertrauensperson schriftlich bevollmächtigen, die entsprechende Gewerbemeldung für Sie durchzuführen.

 

Schriftlich oder per E-Mail:

Des Weiteren können Sie uns die Gewerbeanmeldung gerne auch per Post oder E-Mail zukommen lassen. Bitte reichen Sie hierfür das ausgefüllte und unterschriebene Gewerbeformular (GewA 1) mit einer Kopie des Personalausweises / Reisepasses per Post oder E-Mail bei uns ein. Bei  juristischen Personen (z.B. GmbH, UG, e.K....) ist  zusätzlich ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister erforderlich.

 

Wann ist ein Gewerbe anzumelden?

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes beziehungsweise des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten (spätestens). Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

Rechtliche Grundlage