Fischereischein auf Lebenszeit

Allgemeines:
Der Fischereischein auf Lebenszeit wird nach bestandener Fischereischeinprüfung erteilt. Der Fischereischein gilt als Sachkundenachweis mit dem jeder, der den Fischfang ausüben möchte, seine Befähigung im Umgang mit der Umwelt und Natur an den heimischen Gewässern und natürlich mit den Fischen dokumentiert.

Der Fischereischein auf Lebenszeit des Landes M-V muss für jedes Jahr, in dem man den Fischfang ausüben will, mit einer einzuklebenden Fischereiabgabemarke (Jahresmarke) gültig gemacht werden. Der Erwerb der Marke kann bei Ausgabestellen der Stadt Waren (Müritz) oder der oberen Fischereibehörde (LALLF) vorgenommen werden (Kosten der Fischereiabgabe siehe Gebühren und Entgelte - LallF Rostock).

Der Fischereischein auf Lebenszeit für Angler wird von den Bürgermeistern der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie den Amtsvorstehern als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, erteilt.

Hat ein Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in M-V, so kann er im Bedarfsfall einen Fischereischein des Landes M-V nach Vorlage einer Fischereischein-Prüfung erwerben. Dann liegt die Zuständigkeit bei der Ordnungsbehörde, in deren Bezirk er den Fischfang überwiegend ausüben will. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass in den Fischereigesetzen der anderen Bundesländer i.d.R. bestimmt ist, dass die Gültigkeit des Fischereischeins an den Hauptwohnsitz gebunden ist.

Bei Umzug aus einem anderen Bundesland nach M-V können Fischereischeine, die aufgrund einer Sachkundeprüfung in dem anderen Bundesland erteilt worden sind, gegen einen Fischereischein auf Lebenszeit des Landes M-V umgetauscht werden. Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde, die Prüfung der Vergleichbarkeit des Sachkundenachweises erfolgt bei der oberen Fischereibehörde. Für die Vergleichbarkeitsprüfung wird eine Gebühr (siehe Gebühren und Entgelte - LaLLF Rostock) erhoben.

Für die Erteilung von Fischereischeinen auf Lebenszeit für Berufsfischer (auch Fischereiwissenschaftler) ist die obere Fischereibehörde (LALLF Rostock) zuständig.


Für die Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit ist bei der jeweilig zuständigen Ordnungsbehörde folgendes vorzulegen:

  • schriftlicher Antrag auf Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit (Formblatt)
  • Erklärung über Verstöße gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften (auf vorgenanntem Formblatt)
  • Aktuelles Passbild
  • Personalausweis
  • Original und Kopie des Zeugnisses über die bestandene Fischereischeinprüfung oder einer vergleichbaren Sachkunde, die vom Ablegen der Fischereischeinprüfung befreit   

 

Vergleichbare Sachkundedokumente sind:

  • die abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt eine dem Fischwirt gleichwertige Berufsausbildung [vgl. § 2 KüFVO und § 2 BiFVO]
  • eine abgeschlossene fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Fischereibiologe, Master/Bachelor mit Spezialisierung Fischereibiologie, Fischereidiplomingenieur, Fischereiingenieur)
     

Hinweis:
Die Raubfischqualifikation des Deutschen Anglerverbandes der DDR im DAV-Mitgliedsbuch stellt seit dem 01.09.2005 kein Sachkundedokument für die Erteilung des Fischereischeines mehr dar. Mit dem neuen Fischereigesetz des Landes M-V wurde die 12 Jahre dauernde Umtauschaktion beendet.

Die Erteilung des Fischereischeines auf Lebenszeit ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird durch die Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft bestimmt. Neben der Gebühr wird im Falle der Ausgabe einer Fischereiabgabemarke die Abgabe erhoben.

Bei Verlust des Fischereischeines kann durch die zuständige Ordnungsbehörde ein Fischereischein als Ersatzdokument ausgestellt werden. Hierzu ist wie bei der Erstausstellung die Prüfungsurkunde oder sonstiger Sachkundenachweis und ein Antrag vorzulegen.

Soweit die Erstausstellung des Fischereischeines im Rahmen des Umtausches der Raubfischqualifikation des DAV der DDR erfolgte, empfielt es sich eine beglaubigte Kopie dieses Fischereischeines zu Hause als Nachweis aufzubewaren, um bei Verlust eine Ersatzausstellung beantragen zu können.

 

Gebühren:

  • Erteilung eines Fischereischeines auf Lebenszeit ohne Fischereiabgabemarke:      8,00 €
  • Erteilung eines Fischereischeines auf Lebenszeit mit Fischereiabgabemarke:       18,00 €
     

Rechtsgrundlage:

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Alter besteht Fischereischeinpflicht?

Mit der Änderung des Landesfischereigesetzes vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 299) unterliegen Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr der Fischereischeinpflicht.

 

Kinder können daher bis zum Tag vor ihrem 14. Geburtstag ohne Fischereischein angeln. Sie benötigen jedoch eine Angelerlaubnis des jeweiligen Fischereiberechtigten des Gewässers (vgl. § 6 LfischG). Hier hat der Gesetzgeber keine Ausnahme zugelassen. Die Fischereiaufsicht beanstandet es auch nicht, wenn folgender Fall vorliegt:

Ein Kind angelt zusammen (unter Aufsicht) mit einem Erwachsenen oder Jugendlichen Fischereischeininhaber im Rahmen des Geltungsbereiches seiner Dokumente (Fischereischein und Angelerlaubnis) mit (Beispiel: mit der Angelerlaubnis sind 3 Handangeln erlaubt: das Kind hat 1 Handangel, der Erwachsene hat 2 Handangeln). Da die Eingriffsmöglichkeit des Fischereischeininhabers jederzeit gegeben ist, wird nicht von einer eigenständigen Fischereiausübung des Kindes ausgegangen. Daher benötigt das Kind dann keine eigene Angelerlaubnis. Begleitet jedoch ein Erwachsener (oder Jugendlicher) ein Kind, das in Besitz einer Angelerlaubnis ist und hilft er diesem Kind beim Fischfang (er wirft für das Kind aus oder holt die Handangel wieder ein), so stellt dies eine eigenständige Fischereiausübung des Erwachsenen (oder Jugendlichen) dar, womit dieser sowohl einen Fischereischein als auch eine eigene Angelerlaubnis besitzen muss.