Aufruf zur Schöffenwahl:
Amtszeit 2024 - 2028
Abgabefrist 28. April 2023
Bekanntmachungstext (PDF 80 KB)
Die Bundesregierung hat zwei Verordnungen mit konkreten Maßnahmen zum Energiesparen beschlossen. Die Verordnungen betreffen private Haushalte, öffentliche Gebäude, Eigentümer von Gebäuden und Unternehmen. Die erste Verordnung mit kurzfristigen Maßnahmen gilt vom 1. September bis 28. Februar, die zweite mit mittelfristigen Maßnahmen ab 1. Oktober für zwei Jahre. Letztere bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Meldungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur aktuellen Lage
Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen, werden vom 1. September bis 28. Februar vorübergehend ausgesetzt, so dass Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, dies auch tun dürfen. Eine Schädigung von Gebäuden können Sie durch entsprechendes Lüften verhinde
Private Pools dürfen Sie vom 1. September bis 28. Februar nicht mehr mit Gas und Strom aus dem Netz heizen. Dies gilt sowohl drinnen und draußen als auch für Aufstellbecken. Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind nicht betroffen.
In öffentlichen Gebäuden dürfen Büros vom 1. September bis 28. Februar nur noch bis maximal 19 Grad beheizt werden. Bisher lag die empfohlene Mindesttemperatur bei 20 Grad. In Arbeitsräumen, in denen körperliche Tätigkeiten verrichtet werden, ist die Höchsttemperatur je nach Schwere der Tätigkeit noch niedriger. Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume sollen nicht mehr geheizt werden. Ausgenommen sind medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kitas.
Boiler und Durchlauferhitzer für die Warmwasserbereitung müssen vom 1. September bis 28. Februar ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend dem Händewaschen dient und keine Hygienevorschriften entgegenstehen. Bei einer zentralen Warmwasserbereitung muss die Temperatur soweit abgesenkt werden, wie es erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen zu vermeiden. Ausgenommen sind jeweils medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kitas.
Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen ist vom 1. September bis 28. Februar untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. Die Sicherheits- und Notbeleuchtung sind ausgenommen.
Gas- und Wärmelieferanten müssen ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen von Preissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison informieren
igentümer von Wohngebäuden, deren Wohngebäude mit Gas oder Wärme beliefert werden, müssen die Informationen der Versorger an die Nutzer weiterleiten. Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen auf dieser Grundlage zudem spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben. Bei erneuten Preissteigerungen sind erneut Informationen bereitzustellen.
Alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. Sinnvoll ist die Kopplung der Prüfung an ohnehin stattfindende Termine wie etwa Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder eine reguläre Heizungswartung.
Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude ab 1.000 Quadratmetern sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten. Je nach Gebäude kann damit der Gasverbrauch um etwa acht Kilowattstunden pro Quadratmeter gesenkt werden.
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und sonstige Eingangssystemen, bei deren Öffnung Heizwärme verloren geht, untersagt. Ausnahmen gelten, wenn der Ein- oder Ausgang als Fluchtweg offengehalten werden muss.
Leuchtreklamen müssen von 22 bis 16 Uhr des Folgetages ausgeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung für die Verkehrssicherheit oder zur Abwehr von Gefahren notwendig ist. Ausgenommen sind daher beleuchtete Werbeträger an Wartehallen, Haltestellen und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.
Abgabefrist 28. April 2023
Bekanntmachungstext (PDF 80 KB)