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Die Bundesregierung hat am 23.08.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen.
Die Reform des Namensrechts umfasst:
- Eine Einführung echter Doppelnamen – Paare sollen künftig beide Familiennamen zu einem gemeinsamen Doppelnamen zusammensetzen können.
- Eine Vereinfachung bei der Änderung des Familiennamens - Scheidungskinder sollen in Zukunft einfacher ihren Familiennamen ändern können.
- Geschlechtsangepasste Familiennamen - Angehörige der Sorben sollen künftig geschlechtsangepasste Familiennamen eintragen können.
- Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition - zukünftig soll auf friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit Rücksicht genommen werden.
- Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption - die angenommene (adoptierte) Personen sollen zukünftig ihren Nachnamen wählen können.
Der Gesetzentwurf muss aber noch durch Bundestag und Bundesrat, soll aber möglichst zum 1. Mai 2025 in Kraft treten. Das Justizministerium begründet die lange Vorlaufzeit mit der notwendigen Umstellung der weitgehend digitalisierten Standesämter.
Allgemeines:
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben. Familiennamen und Vornamen können grundsätzlich nur in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden.
Ein Familiennamen oder Vornamen darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund (schutzwürdiges Interesse) die Namensänderung rechtfertigt. Ob ein die Namensänderung rechtfertigender Grund vorliegt, ist durch die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen zu bestimmen.
Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können Personen, die in Waren (Müritz) ihren Hauptwohnsitz haben und deutsche Staatsangehörige sind (diesen gleichgestellt sind u.a. auch hier wohnende Staatenlose, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte) stellen.
Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung beziehungsweise auch die Ablehnung (50%) oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
Ein Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören!
Erforderliche Unterlagen:
Gebühren:
Änderung des Vornamens: max. 255,00 €
Änderung des Familiennamens: max. 1.022,00 €
Rechtsgrundlagen:
Die Voraussetzungen, die für eine Namensänderung erforderlich sind, ergeben sich aus den §§ 1 und 3 sowie aus dem § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).
Nein, wir wollen keine Schokolade – wir wollen singen! Ob in der Kirche, in der Klinik oder im Gewächshaus: wir wollen mehr Spaß, mehr Musik - ganz einfach Mee(h)rklang! Denn singen macht glücklich.