Touristenfischereischein

Allgemeines:
Der zeitlich befristete Fischereischein, umgangssprachlich auch als "Touristenfischereischein" bekannt, wird dem Antragsteller für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen erteilt und kann bei Vorlage des Dokumentes der Erstausstellung im laufenden Kalenderjahr, auch mehrmals verlängert werden. Antragsteller können Bürger anderer Staaten, anderer Bundesländer sowie auch Bürger aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern sein.

Der Touristenfischereischein kann in den Ausgabestellen der Gemeinden sofort erworben und vor Ort gleich mitgenommen werden (z. B. Touristeninformation, Kurverwaltung, Angelgeschäft, Zeltplatz, Ordnungsbehörde... etc.) !

Die örtlichen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter) sind für die Ausstellung grundsätzlich zuständig, können aber darüber hinaus weitere Ausgabestellen (z. B. Touristenbüros, Angelgeshops, Zeltplatzbetreiber, Fischereibetriebe etc.) mit der Ausgabe der Dokumente beauftragen. Weitere mögliche Ausgabestellen erfragen sie bitte in der Stadt oder Gemeinde ihres Urlaubsortes.

Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Waren (Müritz) kann der Touristenfischereischein bei folgenden Ausgabestellen vor Ort erworben werden: 

  • Stadt Waren (Müritz)
    Amt für Bürgerdienste (Zimmer 1.10)
    17192 Waren (Müritz)
    Telefon: 03991 – 177321
    Fax: 03991 – 177302
    E-Mail: gewerbe@waren-mueritz.de
     
  • Kur- und Tourismus GmbH / Tourist-Information Waren (Müritz)
    Neuer Markt 21
    17192 Waren (Müritz)
    Tel.: 03991 – 74 77 90
    Fax: 03991 – 74 77 910
    E-Mail: info@waren-tourismus.de      

 

Alternativ zur persönlichen Abholung bieten wir unseren Urlaubsgästen in der Müritzregion an, den Touristenfischereischein vorab auch per Post oder E-Mail zu beantragen. Soweit der Antragsteller die postalische Zustellung (per Einschreiben) wünscht, muss der Antrag mindestens 4 Wochen vor Angelbeginn bei der Behörde eingegangen sein.

 
Für die Erteilung (per Post/Online) des zeitlich befristeten Fischereischeins ist bei der Ordnungs- behörde folgendes vorzulegen:

  • Schriftlicher Antrag auf Erteilung des Touristenfischereischeins (siehe Antragsformular)
  • Erklärung zum Erwerb der Kenntnisse und über Verstöße gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften (siehe Antragsformular)
  • Personalausweis (Kopie)

       
Nach Eingang des Antragsformulars und der Personalausweiskopie (zweiseitig) per Post oder E-Mail, erhält der Antragsteller einen Gebührenbescheid per Post unter Angabe der Bankverbindung und des Kassenzeichens (Zahlungsart: Überweisung). Nach vollständigem Zahlungeingang wird der Touristenfischereischein per EInschreiben mit Rückschein unaufgefordert zugestellt.  

Die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines wie auch der Verlängerungsbescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Erstausstellung beträgt 24,- Euro, für die Verlängerung im Kalenderjahr der Erstausstellung des zeitlich befristeten Fischereischeines jeweils 13,- Euro [§ 2 Abs. 4 FSchVO]. Mit der Gebühr für die Erstausstellung sind die Fischereiabgabemarke und die Informationsbroschüre bereits abgegolten, für die Verlängerung wird eine Fischereiabgabemarke und Informationsbroschüre nicht ausgegeben.

Gebühren:
Erstausstellung zeitlich befristeter Fischereischein (Touristenfischereischein):    24,00 €
Verlängerungsbescheinigung:                                                                                              13,00 €

Der zeitlich befristete Fischereischein / Touristenfischereischein M-V gilt ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet (Binnengewässer und Küstengewässer) des Landes Mecklenburg-Vorpommern, er kann in den anderen Bundesländern nicht gegen einen regulären Fischereischein umgetauscht werden.

 

Rechtsgrundlage:

  • § 1 Abs. 3 Fsch-VO MV (Fischereischeinverordnung M-V)
  • § 4 Fsch-VO MV (Fischereischeinverordnung M-V)
  • Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
    (Landesfischereigesetz – LFischG M-V)

Häufig gestellte Fragen

Wie oft kann eine Verlängerungsbescheinigung für den zeitlich befristeten Fischereischein (Touristenfischereischein) ausgestellt werden?

Der zeitlich befristete Fischereischein (Touristenfischereischein) kann nach der Erstausstellung mehrmals in einem Kalenderjahr (Januar-Dezember) verlängert werden. Die Verlängerung gilt ebenfalls für 28 Tage und kostet 13,00 € bei persönlicher Abholung. Für die Zustellung per Post/Einschreiben werden zusätzlich 5,40 € Einschreibegebühren fällig.

Ab welchem Alter besteht Fischereischeinpflicht?

Mit der Änderung des Landesfischereigesetzes vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 299) unterliegen Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr der Fischereischeinpflicht. Kinder können daher bis zum Tag vor ihrem 14. Geburtstag ohne Fischereischein angeln. Sie benötigen jedoch eine Angelerlaubnis des jeweiligen Fischereiberechtigten des Gewässers (vgl. § 6 LfischG). Hier hat der Gesetzgeber keine Ausnahme zugelassen.

 

Die Fischereiaufsicht beanstandet es auch nicht, wenn folgender Fall vorliegt:
Ein Kind angelt zusammen (unter Aufsicht) mit einem Erwachsenen oder Jugendlichen Fischereischeininhaber im Rahmen des Geltungsbereiches seiner Dokumente (Fischereischein und Angelerlaubnis) mit (Beispiel: mit der Angelerlaubnis sind 3 Handangeln erlaubt: das Kind hat 1 Handangel, der Erwachsene hat 2 Handangeln). Da die Eingriffsmöglichkeit des Fischereischeininhabers jederzeit gegeben ist, wird nicht von einer eigenständigen Fischereiausübung des Kindes ausgegangen. Daher benötigt das Kind dann keine eigene Angelerlaubnis.

Begleitet jedoch ein Erwachsener (oder Jugendlicher) ein Kind, das in Besitz einer Angelerlaubnis ist und hilft er diesem Kind beim Fischfang (er wirft für das Kind aus oder holt die Handangel wieder ein), so stellt dies eine eigenständige Fischereiausübung des Erwachsenen (oder Jugendlichen) dar, womit dieser sowohl einen Fischereischein als auch eine eigene Angelerlaubnis besitzen muss.