Nein, wir wollen keine Schokolade – wir wollen singen! Ob in der Kirche, in der Klinik oder im Gewächshaus: wir wollen mehr Spaß, mehr Musik - ganz einfach Mee(h)rklang! Denn singen macht glücklich.
In diesem Sachbereich erfolgt die Besteuerung von Eigentum an:
♦ bebauten und unbebauten Grundstücken
♦ Gebäude
♦ Wohnungen
♦ landwirtschaftlichen Flächen
Weitere Informationen können Sie im Sachgebiet Steuern/Abgaben der Stadt Waren, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz), per Telefon 03991 177-220 bis -223, per Telefax 03991 177-4220 oder per eMail: steuern@waren-mueritz.de erhalten.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Wer am 01.01. eines Jahres Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen oder landwirtschaftlichen Flächen ist, ist für das gesamte Kalenderjahr steuerpflichtig.
> Kauf von Grundstücken ......im Laufe des Jahres – Erwerber steuerpflichtig ab Folgejahr
> Verkauf von Grundstücken...im Laufe des Jahres – Verkäufer noch steuerpflichtig für das laufende Jahr
Grundlage bildet der Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt bzw. die Grundsteueranmeldung nach der Ersatzbemessung.
Die Grundsteuer ist allgemein fällig am 15.02., 15.05.,15.08. und 15.11. eines Jahres zu je 1/4 des Jahresbetrages bzw. auf Antrag zum 01.07. für den Jahresbetrag.
Die Fälligkeiten der Grundsteuer sind auf dem Steuerbescheid vermerkt.
Nein, wir wollen keine Schokolade – wir wollen singen! Ob in der Kirche, in der Klinik oder im Gewächshaus: wir wollen mehr Spaß, mehr Musik - ganz einfach Mee(h)rklang! Denn singen macht glücklich.