Fischereiangelegenheiten

Fischereiabgabemarke

Allgemeines:
Der Fischereischein auf Lebenszeit des Landes M-V muss für jedes Jahr, in dem man den Fischfang ausüben will, mit einer einzuklebenden Fischereiabgabemarke (Jahresmarke) gültig gemacht werden. Der Erwerb der Marke kann bei den Ausgabestellen der zuständigen Ordnungsbehörde oder direkt bei der oberen Fischereibehörde (LALLF M-V) erworben werden.
 
Ausgabestellen für Fischereiabgabemarken:

  • Stadt Waren (Müritz)
    Stadtkasse (Zimmer E.04)
    17192 Waren (Müritz)
    Telefon: 03991 – 177321
    Fax: 03991 – 177302
    E-Mail: gewerbe@waren-mueritz.de    

 

 

  • Angelgeräte Zarnke
    Große Burgstraße 3
    17192 Waren (Müritz)
    Telefon: 03991 – 66 86 10
     Fax: 03991 – 668610

 

Gebühren:
Die Gebühr für die Fischereiabgabemarke MV beträgt aktuell 10,00 €.


Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 1 der Fischereischeinverordnung (FSchVO M-V)

 

 

Touristenfischereischein

Allgemeines:
Der zeitlich befristete Fischereischein, umgangssprachlich auch als "Touristenfischereischein" bekannt, wird dem Antragsteller für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen erteilt und kann bei Vorlage des Dokumentes der Erstausstellung im laufenden Kalenderjahr, auch mehrmals verlängert werden. Antragsteller können Bürger anderer Staaten, anderer Bundesländer sowie auch Bürger aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern sein.

Der Touristenfischereischein kann in den Ausgabestellen der Gemeinden sofort erworben und vor Ort gleich mitgenommen werden (z. B. Touristeninformation, Kurverwaltung, Angelgeschäft, Zeltplatz, Ordnungsbehörde... etc.) !

Die örtlichen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter) sind für die Ausstellung grundsätzlich zuständig, können aber darüber hinaus weitere Ausgabestellen (z.B. Touristenbüros, Angelgeshops, Zeltplatzbetreiber, Fischereibetriebe etc.) mit der Ausgabe der Dokumente beauftragen. Weitere mögliche Ausgabestellen erfragen sie bitte in der Stadt oder Gemeinde ihres Urlaubsortes.



Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Waren (Müritz) kann der Touristenfischereischein bei folgenden Ausgabestellen vor Ort erworben werden: 

  • Stadt Waren (Müritz)
    Amt für Bürgerdienste (Zimmer 1.10)
    17192 Waren (Müritz)
    Telefon: 03991 – 177321
    Fax: 03991 – 177302
    E-Mail: gewerbe@waren-mueritz.de
     
  • Kur- und Tourismus GmbH / Tourist-Information Waren (Müritz)
    Neuer Markt 21
    17192 Waren (Müritz)
    Tel.: 03991 – 74 77 90
    Fax: 03991 – 74 77 910
    E-Mail: info@waren-tourismus.de      

 

Alternativ zur persönlichen Abholung bieten wir unseren Urlaubsgästen in der Müritzregion an, den Touristenfischereischein vorab auch per Post oder E-Mail zu beantragen. Soweit der Antragsteller die postalische Zustellung (per Einschreiben) wünscht, muss der Antrag mindestens 4 Wochen vor dem Angelbeginn bei der Behörde eingegangen sein.

 
Für die Erteilung (per Post/Online) des zeitlich befristeten Fischereischeins ist bei der Ordnungsbehörde folgendes vorzulegen:

  • Schriftlicher Antrag auf Erteilung des Touristenfischereischeins (siehe Antragsformular)
  • Erklärung zum Erwerb der Kenntnisse und über Verstöße gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften (siehe Antragsformular)
  • Personalausweis (Kopie)

 

Nach Eingang des Antragsformulars und der Personalausweiskopie (zweiseitig) per Post oder E-Mail, erhält der Antragsteller einen Gebührenbescheid per Post unter Angabe der Bankverbindung und des Kassenzeichens (Zahlungsart: Überweisung). Nach vollständigem Zahlungeingang wird der Touristenfischereischein per EInschreiben mit Rückschein unaufgefordert zugestellt.  

Die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines wie auch der Verlängerungsbescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Erstausstellung beträgt 24,- Euro, für die Verlängerung im Kalenderjahr der Erstausstellung des zeitlich befristeten Fischereischeines jeweils 13,- Euro [§ 2 Abs. 4 FSchVO]. Mit der Gebühr für die Erstausstellung sind die Fischereiabgabemarke und die Informationsbroschüre bereits abgegolten, für die Verlängerung wird eine Fischereiabgabemarke und Informationsbroschüre nicht ausgegeben.

Gebühren:
Erstausstellung zeitlich befristeter Fischereischein (Touristenfischereischein):    24,00 €
Verlängerungsbescheinigung:                                                                                              13,00 €

Der zeitlich befristete Fischereischein / Touristenfischereischein M-V gilt ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet (Binnengewässer und Küstengewässer) des Landes Mecklenburg-Vorpommern, er kann in den anderen Bundesländern nicht gegen einen regulären Fischereischein umgetauscht werden.

Rechtsgrundlage:

  • § 1 Abs. 3 Fsch-VO MV (Fischereischeinverordnung M-V)
  • § 4 Fsch-VO MV (Fischereischeinverordnung M-V)
  • Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
    (Landesfischereigesetz – LFischG M-V)

 

 

Fischereischein auf Lebenszeit

Allgemeines:
Der Fischereischein auf Lebenszeit wird nach bestandener Fischereischeinprüfung erteilt. Der Fischereischein gilt als Sachkundenachweis mit dem jeder, der den Fischfang ausüben möchte, seine Befähigung im Umgang mit der Umwelt und Natur an den heimischen Gewässern und natürlich mit den Fischen dokumentiert.

Der Fischereischein auf Lebenszeit des Landes M-V muss für jedes Jahr, in dem man den Fischfang ausüben will, mit einer einzuklebenden Fischereiabgabemarke (Jahresmarke) gültig gemacht werden. Der Erwerb der Marke kann bei den örtlichen Ordnungsbehörden oder der oberen Fischereibehörde (LALLF) vorgenommen werden. Die aktuelle Gebühr in Höhe von 10,00 € für die Abgabemarke ergibt sich aus § 2 Abs. 1 der Fischereischeinverordnung M-V.

Der Fischereischein auf Lebenszeit für Angler wird von den Bürgermeistern der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie den Amtsvorstehern als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, erteilt.

Hat ein Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in M-V, so kann er im Bedarfsfall einen Fischereischein des Landes M-V nach Vorlage einer Fischereischein-Prüfung erwerben. Dann liegt die Zuständigkeit bei der Ordnungsbehörde, in deren Bezirk er den Fischfang überwiegend ausüben will. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass in den Fischereigesetzen der anderen Bundesländer i.d.R. bestimmt ist, dass die Gültigkeit des Fischereischeins an den Hauptwohnsitz gebunden ist.

Bei Umzug aus einem anderen Bundesland nach M-V können Fischereischeine, die aufgrund einer Sachkundeprüfung in dem anderen Bundesland erteilt worden sind, gegen einen Fischereischein auf Lebenszeit des Landes M-V umgetauscht werden. Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde, die Prüfung der Vergleichbarkeit des Sachkundenachweises erfolgt bei der oberen Fischereibehörde. Für die Vergleichbarkeitsprüfung wird eine Gebühr (siehe Gebühren und Entgelte) erhoben.

Für die Erteilung von Fischereischeinen auf Lebenszeit für Berufsfischer (auch Fischereiwissenschaftler) ist die obere Fischereibehörde (LALLF Rostock) zuständig.


Für die Erteilung des Fischereischeines auf Lebenszeit ist bei der jeweilig zuständigen Ordnungsbehörde folgendes vorzulegen:

  • schriftlicher Antrag auf Erteilung des Fischereischeines auf Lebenszeit (Formblatt)
  • Erklärung über Verstöße gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften (auf vorgenanntem Formblatt)
  • Aktuelles Passbild
  • Personalausweis
  • Original und Kopie des Zeugnisses über die bestandene Fischereischeinprüfung oder einer vergleichbaren Sachkunde, die vom Ablegen der Fischereischeinprüfung befreit   


Vergleichbare Sachkundedokumente sind:

  • die abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt eine dem Fischwirt gleichwertige Berufsausbildung [vgl. § 2 KüFVO und § 2 BiFVO]
  • eine abgeschlossene fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Fischereibiologe, Master/Bachelor mit Spezialisierung Fischereibiologie, Fischereidiplomingenieur, Fischereiingenieur)

 

Hinweis:
Die Raubfischqualifikation des Deutschen Anglerverbandes der DDR im DAV-Mitgliedsbuch stellt seit dem 01.09.2005 kein Sachkundedokument für die Erteilung des Fischereischeines mehr dar. Mit dem neuen Fischereigesetz des Landes M-V wurde die 12 Jahre dauernde Umtauschaktion beendet.

Die Erteilung des Fischereischeines auf Lebenszeit ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird durch die Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft bestimmt. Neben der Gebühr wird im Falle der Ausgabe einer Fischereiabgabemarke die Abgabe erhoben.

Bei Verlust des Fischereischeines kann durch die zuständige Ordnungsbehörde ein Fischereischein als Ersatzdokument ausgestellt werden. Hierzu ist wie bei der Erstausstellung die Prüfungsurkunde oder sonstiger Sachkundenachweis und ein Antrag vorzulegen.

Soweit die Erstausstellung des Fischereischeines im Rahmen des Umtausches der Raubfischqualifikation des DAV der DDR erfolgte, empfielt es sich eine beglaubigte Kopie dieses Fischereischeines zu Hause als Nachweis aufzubewaren, um bei Verlust eine Ersatzausstellung beantragen zu können.


Gebühren:

  • Erteilung eines Fischereischeines auf Lebenszeit ohne Fischereiabgabemarke:       8,00 €
  • Erteilung eines Fischereischeines auf Lebenszeit mit Fischereiabgabemarke:        18,00 €


Rechtsgrundlage:

 

Fischereischeinprüfung

Allgemeines:
Der Fischereischein auf Lebenszeit wird nach bestandener Fischereischeinprüfung erteilt.  Durch die Fischereischeinprüfung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Fischkunde, der Hege der Fischbestände, der Pflege der Gewässer, der Fanggeräte und ihres Gebrauchs sowie über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der fischerei-, tierschutz- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften verfügt. Nähere Regelungen zum Prüfungsverfahren sind in der Prüfungsordnung enthalten.

Von der Fischereischeinprüfung sind die Personen befreit, die bereits eine höherwertige Fischereiausbildung haben (Berufsausbildung zum Fischwirt oder abgeschlossene fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung).

Die Vorbereitung auf die Fischereischeinprüfung ist sowohl durch den Besuch eines Lehrganges als auch durch die Aneignung des Wissens im Selbststudium (autodidaktisch) möglich. Ausbildungslehrgänge zur Vermittlung der notwendigen Kenntnisse werden von den Anglerverbänden angeboten. Aber auch andere Organisationen, wie gemeinnützige Vereine, Weiterbildungsgesellschaften etc. richten entsprechende Lehrgänge aus.

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischereischeinprüfung umfassen zwischen 25 und 35 Stunden Ausbildung. Sie werden in der Regel innerhalb von 4 Wochen absolviert, können aber auch als einwöchiger Kurs oder Wochenend-Crash-Kurs angeboten werden. Im Lehrgang werden die in der Fischereischeinprüfungsverordnung bestimmten Themengebiete behandelt. Entsprechendes Studienmaterial wird meist vom Ausbilder gegen eine Leihgebühr oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder auch zum Kauf angeboten. Die Durchführung von Lehrgängen (zeitlicher Umfang, Inhalt, Qualität) ist in M-V gesetzlich nicht geregelt, die obere Fischereibehörde hat jedoch inhaltliche Empfehlungen gegeben.

 
Onlinetest / Prüfungsfragen:
Alternativ können die vorhandenen Fischereikenntnisse unter vergleichbaren Prüfungsbedingungen (90 min) und Fragebögen in Eigenregie online unter folgendem Link getestet und erlernt werden: http://www.fs-pruefungstest.m-v.de/

Die Webseite des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LaLLF) bedarf keiner Anmeldung und ist zudem kostenfrei.

 
Termine:
Fischereischeinprüfungen der Stadt Waren (Müritz) werden ca. 4 Wochen vor dem Prüfungstermin im „Warener Wochenblatt“ sowie auch auf der Startseite dieser Webseite unter der Rubrik „Termine“ veröffentlicht.

Des Weiteren können alle Prüfungstermine in Mecklenburg-Vorpommern auf der Webseite des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (Rostock) eingesehen werden. Hier klicken

Die Auswahl der Prüfungsbehörde bzw. des Prüfungsortes steht jedem Teilnehmer, unabhängig vom Hauptwohnsitz, frei.


Gebühren:
Gemäß Tarifstelle 304.3.1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (KostLEVO M-V) vom 12. September 2005 (GVOBl. M-V S. 459) werden für die Teilnahme an der Fischereischeinprüfung und Erteilung eines Zeugnisses oder eines Bescheides über das Nichtbestehen nach §4 der Fischereischeinprüfungsverordnung (FschPrVO), Verwaltungsgebühren in Höhe von 15,00 € für Teilnehmer unter 18 Jahren und 25,00 € für Teilnehmer über 18 Jahre erhoben.

Teilnehmer unter 18 Jahren:     15,00 €
Teilnehmer über  18 Jahre:        25,00 €

Ausgabestellen für Fischereiabgabemarken und Touristenfischereischeine

Der zeitlich befristete Fischereischein (Touristenfischereischein – 24 €) , dazugehörige Verlängerungsbescheinigungen (13 €), die jährliche Fischereiabgabemarke (10 €) für den Fischereischein auf Lebenszeit sowie die Angel- oder Gewässerkarten können bei den nachfolgend aufgeführten Ausgabestellen der Stadt Waren (Müritz) erworben werden:

 

 

Schriftliche Anträge, unter Einsendung des Antragsformulars, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses und eines Nachweises für den Aufenthalt an oder auf der Müritz, können bei einer Vorlaufzeit von mindestens 4 Wochen, beim Amt für Bürgerdienste der Stadt Waren (Müritz) eingereicht werden. Für die rechtzeitige Zustellung des Touristenfischereischeines beim Antragsteller (Einschreiben mit Rückschein), wird eine zusätzliche Post- /Einschreibegebühr in Höhe von 6,10 € fällig.

 

  • Stadt Waren (Müritz)
    Amt für Bürgerdienste
    - Fischereiangelegenheiten -
    17192 Waren (Müritz)
    Telefon: 03991 – 177-321
    Fax: 03991 – 1774320
    E-Mail: gewerbe@waren-mueritz.de

Angelerlaubnis / Angelkarte

Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung des Fischfanges in jedem Fall auch eine Angelerlaubnis erforderlich. Diese werden gewässerspezifisch in der Regel als Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahreskarten erteilt.

Für die Binnengewässer kann das Dokument in der Regel durch den Eigentümer oder Pächter des Gewässers ausgestellt. Auskunft können hierzu die Fischereiunternehmen, Anglerverbände/-vereine oder Angelfachgeschäfte geben. Für die Mehrzahl der Binnengewässer können im Gewässerverzeichnis die notwendigen Informationen zum Erwerb der Angelerlaubnis abgerufen werden.



Innerhalb des Stadtgebietes von Waren (Müritz) sind Angelkarten zum Beispiel bei folgenden Ausgabestellen erhältlich:

 

  • Fischerei Müritz-Plau GmbH
    Eldenholz 42
    17192 Waren (Müritz)
    Telefon: 03991 – 15340
    Telefax: 03991 – 153417
    E-Mail: post@mueritzfischer.de
  • Angelgeräte Zarnke
    Große Burgstraße 3
    17192 Waren (Müritz)
    Telefon: 03991 – 66 86 10
    Fax: 03991 – 668610

Ab welchem Alter besteht Fischereischeinpflicht?

Mit der Änderung des Landesfischereigesetzes vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 299) unterliegen Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr der Fischereischeinpflicht. Kinder können daher bis zum Tag vor ihrem 14. Geburtstag ohne Fischereischein angeln. Sie benötigen jedoch eine Angelerlaubnis des jeweiligen Fischereiberechtigten des Gewässers (vgl. § 6 LfischG). Hier hat der Gesetzgeber keine Ausnahme zugelassen.


Die Fischereiaufsicht beanstandet es auch nicht, wenn folgender Fall vorliegt:
Ein Kind angelt zusammen (unter Aufsicht) mit einem Erwachsenen oder Jugendlichen Fischereischeininhaber im Rahmen des Geltungsbereiches seiner Dokumente (Fischereischein und Angelerlaubnis) mit (Beispiel: mit der Angelerlaubnis sind 3 Handangeln erlaubt: das Kind hat 1 Handangel, der Erwachsene hat 2 Handangeln). Da die Eingriffsmöglichkeit des Fischereischeininhabers jederzeit gegeben ist, wird nicht von einer eigenständigen Fischereiausübung des Kindes ausgegangen. Daher benötigt das Kind dann keine eigene Angelerlaubnis. Begleitet jedoch ein Erwachsener (oder Jugendlicher) ein Kind, das in Besitz einer Angelerlaubnis ist und hilft er diesem Kind beim Fischfang (er wirft für das Kind aus oder holt die Handangel wieder ein), so stellt dies eine eigenständige Fischereiausübung des Erwachsenen (oder Jugendlichen) dar, womit dieser sowohl einen Fischereischein als auch eine eigene Angelerlaubnis besitzen muss.

Wie oft kann eine Verlängerungsbescheinigung für den Touristenfischereischein ausgestellt werden?

Der zeitlich befristete Fischereischein (Touristenfischereischein) kann nach der Erstausstellung mehrmals in einem Kalenderjahr (Januar-Dezember) verlängert werden. Die Verlängerung gilt ebenfalls für 28 Tage und kostet 13,00 € bei persönlicher Abholung. Für die Zustellung per Post/Einschreiben werden zusätzlich 5,40 € Einschreibegebühren fällig.