Die Stadt Waren (Müritz) und die Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern laden am Freitag, 16. Oktober 2026, zur Erinnerungs- und Gedenkveranstaltung an die Friedliche Revolution von 1989 ein. Beginn ist um 17:30 Uhr im Haus des Gastes. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie Gäste der Stadt sind eingeladen, dabei zu sein, wenn Zeitzeugen die Fragen der jungen Generation beantworten. Der Eintritt ist frei.
Antragstellung online über das MV-SERVICEPORTAL
Anforderung von Personenstandsurkunden
Folgende Urkunden können Sie im Standesamt bestellen:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Sterbeurkunde
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister
Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Personenstandsfall in unserem Standesamtsbezirk ereignet hat.
Sie können die benötigten Personenstandsurkunden formlos auf dem Postweg, per Email, über das MV-Serviceportal oder auch persönlich im Standesamt Waren (Müritz) anfordern.
Bitte geben Sie bei einer schriftlichen Anforderung die Ihnen bekannten Personenstandsdaten (Name, Ereignistag, ggf. Registernummer) und Ihre Anschrift an und fügen eine Kopie des Personalausweises bei.
Wenn Sie persönlich in unserem Standesamt erscheinen, weisen Sie sich bitte mit Ihrem Personalausweis als Berechtigter (siehe Hinweis) aus.
Gebühren:
- Urkunde oder beglaubigter Registerausdruck 15,-€, jede weitere 7,50,-€
- Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht in einen Registereintrag 15,- bis 90,- €
- Erteilung einer Auskunft aus einer oder die Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte eines Personenstandesregisters 45,- bis 210,- €
Hinweis:
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen.
Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 62 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.
Andere Personen, wie zum Beispiel Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte, haben nur dann einen Anspruch, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Zu den rechtlichen Interessen gehören u.a. Erbschafts- oder Forderungsangelegenheiten.
